Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, müssen bis spätestens 01.01.2029 in die neue Regelung überführt werden. Bestandsanlagen ohne bestehende Steuerungsvereinbarung bleiben davon ausgenommen, können aber freiwillig wechseln und von reduzierten Netzentgelten profitieren. Voraussetzung ist die technische Steuerbarkeit der Anlagen.
Im Fall einer drohenden Netzüberlastung darf der Netzbetreiber den Leistungsbezug für maximal zwei Stunden täglich reduzieren. Dabei wird die Leistung auf mindestens 4,2 kW begrenzt. Das Laden von Elektrofahrzeugen kann dadurch verlangsamt werden, der normale Haushaltsstrom bleibt unberührt. Schaltzeiten werden im Voraus festgelegt und transparent kommuniziert.