§ 14a EnWG: Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Mit dem Umbau des Energiesystems werden immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge an das Stromnetz angeschlossen. Da die Netze hierfür nicht in allen Bereichen ausgelegt sind, hat die Bundesnetzagentur mit §14a EnWG eine Neuregelung zur Integration dieser Geräte eingeführt.

Der Netzbetreiber darf den Strombezug dieser Verbraucher bei Bedarf vorübergehend reduzieren, um die Netzstabilität sicherzustellen. Im Gegenzug profitieren Kundinnen und Kunden von reduzierten Netzentgelten.

Die neuen gesetzlichen Regelungen nach § 14a EnWG

Ab dem 01.01.2024 werden folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW von der Neuregelung gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erfasst:

  • Wärmepumpen
  • Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
  • Batteriespeicher (hier nur der Leistungsbezug)
  • Klimageräte

Nachtspeicherheizungen gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von § 14a EnWG und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.

Was verändert sich durch die neuen § 14a-Regelungen?

Das Ziel der neuen § 14a-Regelung ist ein reibungsloser, verzögerungsfreier Netzanschluss steuerbarer Verbraucher in der Niederspannung.

Für Netzkunden wird dadurch der Netzanschluss ihrer Anlagen einfacher, schneller und die Netznutzung günstiger.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, müssen bis spätestens 01.01.2029 in die neue Regelung überführt werden. Bestandsanlagen ohne bestehende Steuerungsvereinbarung bleiben davon ausgenommen, können aber freiwillig wechseln und von reduzierten Netzentgelten profitieren. Voraussetzung ist die technische Steuerbarkeit der Anlagen.

Im Fall einer drohenden Netzüberlastung darf der Netzbetreiber den Leistungsbezug für maximal zwei Stunden täglich reduzieren. Dabei wird die Leistung auf mindestens 4,2 kW begrenzt. Das Laden von Elektrofahrzeugen kann dadurch verlangsamt werden, der normale Haushaltsstrom bleibt unberührt. Schaltzeiten werden im Voraus festgelegt und transparent kommuniziert.

Anmeldung steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wenn Sie seit dem 01.01.2025 eine der oben genannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie die steuerbaren Verbrauchseinrichtung bei Ihrem Netzbetreiber anmelden und die gewünschte Netzentgeltreduzierung beantragen. 

 

Modulwechsel nach § 14a EnWG

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

Gemeinsame oder getrennte Messung/Pauschale Reduzierung der Netzentgelte – unabhängig vom Verbrauch.

Der Netzbetreiber gewährt dem Kunden eine pauschale Netzentgeltreduzierung je Marktlokation. 

Diese Reduzierung wird nach einer von der BNetzA in ihrer Festlegung vorgegebenen Formel berechnet und vom Netzbetreiber vorab für jedes Kalenderjahr
in seinem Preisblatt veröffentlicht. 

Die Höhe der pauschalen Netzentgeltreduzierung ist unabhängig vom Verbrauch des Kunden. 

Durch die gewährte Netzentgeltreduzierung darf das an der Marktlokation zu zahlende Netzentgelt 0,00 Euro nicht unterschreiten.

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Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

Getrennte Messung/Prozentuale Reduzierung auf den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

(Achtung: Wahl nur bei separater Messung des Verbrauchs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung möglich!)
Der Netzbetreiber gewähren dem Kunden einen ermäßigten Arbeitspreis Netz (siehe Preisliste steuerbare Verbrauchseinrichtungen), sofern der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung separat gemessen und an einer Marktlokation abgerechnet wird. Der reduzierte Arbeitspreis Netz entspricht 40 % des regulären Arbeitspreises Netz für Entnahmen ohne Leistungsmessung in der Niederspannung. Für die Marktlokation, an der die steuerbare Verbrauchseinrichtung abgerechnet wird, wird vom Netzbetreiber kein Grundpreis Netz (siehe Preisliste steuerbare Verbrauchseinrichtungen) erhoben. Die Höhe des prozentualen Arbeitspreises Netz für ein Kalenderjahr ist im Preisblatt des Netzbetreibers veröffentlicht. 

Voraussetzung:
Der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird separat gemessen und an einer Marktlokation abgerechnet. Erfolgt die Messung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zusammen mit dem Haushaltsverbrauch über eine Verbrauchseinrichtung, kann Modul 2 nicht vom Kunden gewählt werden. Informationen zur Veränderung seiner Kundenanlage – um Modul 2 auswählen zu können – erhält der Kunde beim zuständigen Netzbetreiber.

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Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt

Nur in Kombination mit Modul 1 und einem intelligenten Messsystem möglich. Die Netzentgelte variieren je nach Tageszeit. 

Ergänzend zu Modul 1 (gemeinsame Messung Haushalt und steuerbare Verbrauchseinrichtung) hat der Netzbetreiber dem Kunden bei dessen Wahl zusätzlich zeitlich variable Netzentgelte anzubieten und zu gewähren. 

Der Netzbetreiber hat für dieses Modul 3 zeitvariable Netzentgeltstufen in Form einer Hochlasttarifstufe (HT), Niedriglasttarifstufe (NT) und einer Standardtarifstufe (ST) vorgesehen, die dem Kunden einen wirtschaftlichen Anreiz bieten sollen, seinen Verbrauch in lastschwache und damit günstigere Zeiten zu verschieben. 

Die Höhe des zeitvariablen Netzentgelts für ein Kalenderjahr ist im Preisblatt des Netzbetreibers veröffentlicht.

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Eigenerklärung zur Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 22 EnFG

Wärmepumpen sind nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes EnFG privilegiert. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die KWKG-Umlage und die Offshore-Umlage auf null reduziert. 

Häufig gestellte Fragen:

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladepunkte für E-Autos mit höheren Leistungen. Dieser Abschnitt ist wichtig, da er Regelungen für den Netzausbau und die Steuerbarkeit solcher Einrichtungen festlegt, um einen zuverlässigen Netzbetrieb sicherzustellen.

Durch die neuen Regelungen gewährleisten wir einen verzugsfreien Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.

Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2024.

Nein. Es kann in einzelnen Netzbereichen vorrübergehend notwendig sein, die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig zu begrenzen, bis das Netz in ausreichendem Maße ausgebaut wurde. Durch die neue §14a-Regelung soll die Aufrechterhaltung der Netzsicherheit gewährleistet werden.

Von der § 14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Darunter fallen Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z. B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungsbezug) und Kälteerzeuger. Bei mehreren Wärmepumpen oder Kälteerzeugern werden die Leistungen aller Anlagen summiert. Sollte die Summenleistung über 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit unter die § 14a-Regelung.

Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.04.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Nein, die Regelungen gelten lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den normalen Haushaltsverbrauch darf nicht eingegriffen werden.

Netzkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt zwei Wahlmöglichkeiten: Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80 € (brutto) zuzüglich einer Stabilitätsprämie, während Modul 2 eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % umfasst. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch den Kunden. Der Installateur wird von dem Kunden bevollmächtigt, dem Netzbetreiber die Wahl des Netzentgeltsmoduls über das digitale Netzanschlussportal bei der Anmeldung des Netzanschlusses zu übermitteln. Wird keine Entscheidung über die Wahl eines Netzentgeltmoduls getroffen, gilt automatisch Modul 1 als Standardmodul.

Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Die Netzentgeltreduzierung wird auf der Rechnung durch den Lieferanten ausgewiesen.