§ 14a EnWG: Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Mit dem Umbau des Energiesystems müssen zunehmend steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie z. B. Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge in den Verteilnetzen angeschlossen werden. Die aktuellen Verteilnetze sind jedoch nicht optimal auf den Anstieg der Technologien vorbereitet. Damit dennoch ein reibungsloser und verzögerungsfreier Netzanschluss gewährleistet werden kann, hat die Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingeführt. 

Im Rahmen dieser Regelung hat der Netzbetreiber das Recht, den Leistungsbezug steuerbarer Verbraucher vorübergehend zu begrenzen, wenn dies notwendig ist, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes abzuwenden. Als Ausgleich für die Steuerbarkeit erhalten Kunden reduzierte Netzentgelte.

Die neuen gesetzlichen Regelungen nach §14a EnWG

Ab dem 01.01.2024 werden folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW von der Neuregelung gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erfasst:

  • Wärmepumpen
  • Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
  • Batteriespeicher (hier nur der Leistungsbezug)
  • Klimageräte

Nachtspeicherheizungen gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von § 14a EnWG und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.

Was verändert sich durch die neuen §14a-Regelungen?

Das Ziel der neuen § 14a-Regelung ist ein reibungsloser, verzögerungsfreier Netzanschluss steuerbarer Verbraucher in der Niederspannung.

Für Netzkunden wird dadurch der Netzanschluss ihrer Anlagen einfacher, schneller und die Netznutzung günstiger.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 müssen bis spätestens zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt werden. Bestandsanlagen ohne bestehende Vereinbarung zu Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben hingegen dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Kunden können jedoch in die neue Regelung wechseln und von den reduzierten Netzentgelten profitieren. Dies setzt die Herstellung der Steuerbarkeit der betroffenen Anlagen voraus. 

In Ausnahmefällen, also im Fall einer drohenden Überlastung des Niederspannungsnetzbereichs darf für maximal zwei Stunden täglich steuernd in den Betrieb der Verbraucher eingegriffen werden. Diese Schaltzeiten werden planerisch in einem transparenten Verfahren ermittelt und unseren Kunden rechtzeitig bekannt gegeben. Innerhalb der Schaltzeiten darf die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen auf minimal 4,2 kW begrenzt werden. Elektrofahrzeuge laden dann entsprechend langsamer. Der Haushaltsverbrauch wird von einer möglichen Steuerung nicht erfasst. 

Häufig gestellte Fragen:

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladepunkte für E-Autos mit höheren Leistungen. Dieser Abschnitt ist wichtig, da er Regelungen für den Netzausbau und die Steuerbarkeit solcher Einrichtungen festlegt, um einen zuverlässigen Netzbetrieb sicherzustellen.

Durch die neuen Regelungen gewährleisten wir einen verzugsfreien Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.

Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2024.

Nein. Es kann in einzelnen Netzbereichen vorrübergehend notwendig sein, die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig zu begrenzen, bis das Netz in ausreichendem Maße ausgebaut wurde. Durch die neue §14a-Regelung soll die Aufrechterhaltung der Netzsicherheit gewährleistet werden.

Von der § 14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Darunter fallen Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z. B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungsbezug) und Kälteerzeuger. Bei mehreren Wärmepumpen oder Kälteerzeugern werden die Leistungen aller Anlagen summiert. Sollte die Summenleistung über 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit unter die § 14a-Regelung.

Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.04.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Nein, die Regelungen gelten lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den normalen Haushaltsverbrauch darf nicht eingegriffen werden.

Netzkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt zwei Wahlmöglichkeiten: Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80 € (brutto) zuzüglich einer Stabilitätsprämie, während Modul 2 eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % umfasst. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch den Kunden. Der Installateur werden von dem Kunden bevollmächtigt, dem Netzbetreiber die Wahl des Netzentgeltsmoduls über das digitale Netzanschlussportal bei der Anmeldung des Netzanschlusses zu übermitteln. Wird keine Entscheidung über die Wahl eines Netzentgeltmoduls getroffen, gilt automatisch Modul 1 als Standardmodul.

Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Die Netzentgeltreduzierung wird auf der Rechnung durch den Lieferanten ausgewiesen.

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