Unter einem intelligenten Messsystem versteht der Gesetzgeber die Kombination von einem oder mehreren modernen Messeinrichtungen und einem Kommunikationsmodul, dem sogenannten Smart-Meter-Gateway. Während die moderne Messeinrichtung zunächst nur die Verbrauchsdaten anzeigt, kann das intelligente Messsystem zusätzlich die Daten fernübertragen. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt über eine gesicherte Datenverbindung.
Intelligente Messsysteme bestehen aus einer modernen Messeinrichtung und einer Kommunikationseinheit. Wesentlicher Unterschied zur modernen Messeinrichtung ist die Kommunikationseinheit. Intelligente Messsysteme sind in der Lage, wichtige Netz- und Verbrauchswerte zu erfassen und zu übermitteln. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt über eine gesicherte Datenverbindung.
Netzbetreiber können dank intelligenter Messsysteme ihr Stromnetz sicher und effizient betreiben.
Aber auch Stromkunden profitieren. - Mit intelligenten Messsystemen ist es möglich ihren Energieverbrauch zu kontrollieren und dadurch effizienter Energie zu beziehen.
Stromlieferanten haben dank intelligenter Messsysteme die Möglichkeit neue Produkte und Dienstleistungen wie zeit- und lastvariable Tarife, Apps zum Stromsparen und intelligente Haussteuerung anbieten zu können.
Der Zählerwechsel kostet den Endverbraucher nichts (mit der Ausnahme eines ggf. nötigen Umbaus des Zählerplatzes). Die Entgelte für den jährlichen Betrieb (Preisobergrenzen) werden im Gesetz festgelegt und richten sich nach der Verbrauchsklasse des Kunden.
Die aktuellen Preise können hier eingesehen werden: Grundzuständiger Messstellenbetrieb | Netzbetrieb
Nach derzeitigem Stand werden diese Kosten mit Ihrem Stromlieferanten abgerechnet, sofern es Ihr Stromliefervertrag vorsieht. Sollte Ihr Stromlieferant mit Ihnen keine Regelung über den Messbetrieb vereinbart haben, werden die Kosten direkt vom grundzuständigem Messstellenbetrieb oder von dem von Ihnen gewählten Messstellenbetreiber mit Ihnen abgerechnet.
In der Regel ja. Die moderne Messeinrichtung ist so konstruiert, dass sie den alten Zähler 1:1 ersetzt. Der Zugang zum Zählerplatz sollte bei der Montage gewährleistet sein. Zudem müssen die Anlagen (insbesondere Altanlagen) den aktuellen Sicherheitsnormen und Richtlinien entsprechen. In Einzelfällen können so Mehrkosten für den Eigentümer entstehen.
Bei Kunden mit einem intelligenten Messsystem werden die Daten automatisch an den Messstellenbetreiber übermittelt.
Im Zuge des Smart Meter Rollouts werden – stets unter Einhaltung von Preisobergrenzen – folgende Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet:
- Haushalte ab einem Jahresstromverbrauch von 6.000 Kilowattstunden
- Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG (z.B. Stromspeicher, Wallbox, Wärmepumpe)
- Erzeugerinnen und Erzeuger mit dezentralen Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) ab 7 kW installierter Leistung
Messstellenbetreiber können weitere Verbraucherinnen und Verbraucher unter Einhaltung äußerst strikter Preisobergrenzen einbeziehen, wenn sie dies für sinnvoll erachten. Messstellenbetreiber müssen spätestens ab 01. Januar 2025 mit dem Einbau von Smart Metern begonnen haben und diesen unter Einhaltung von Zwischenzielen bis 2032 abschließen. Bei Anlagenbetreibern müssen Messstellenbetreiber zunächst 90 % der neu in Betrieb genommenen installierten Leistung mit intelligenten Messsystemen ausstatten, zu einem späteren Zeitpunkt auch Bestandsanlagen. Diese zeitliche Abstufung soll dazu beitragen, von der Lernkurve der „Vorreitergruppen“ bei der Markteinführung zu profitieren und temporäre Erzeugungsüberschüsse zu vermeiden.
Ja, seit dem 01.01.2025 besteht ein Recht auf den Einbau auf Kundenwunsch. Der Messstellenbetreiber – meist ist dies der örtliche Netzbetreiber – muss dem Wunsch auf individuellen Einbau grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nachkommen. Da der Aufwand für den Messstellenbetreiber bei einer individuellen Anfahrt höher ist, darf er ein Zusatzentgelt verlangen (max. 100 Euro Einmalentgelt, plus 30 Euro Aufschlag auf das laufende Entgelt (30 Euro/a) bei optionalen Einbaufällen). Sofern grundzuständige Messstellenbetreiber höhere Entgelte über den gesetzlich festgelegten Werten erheben, obliegt Ihnen der Nachweis, dass diese angemessen sind.
Grundzuständige Messstellenbetreiber können die vorzeitige Ausstattung einer Messtelle mit einem intelligenten Messsystem allerdings vorübergehend zurückstellen, soweit und solange hierdurch die Erfüllung seiner Ausstattungsverpflichtungen im Rahmen der Pflichteinbaufälle gefährdet ist. Sofern der grundzuständige Messtellenbetreiber sich hierauf beruft und den vorzeitigen Einbau verweigert, kann der Verbraucher oder Anlagenbetreiber einen Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber in Betracht ziehen, welcher die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem übernimmt.